Mieterverein Bochum, Hattingen und Umgegend e. V.
Newsletter 7/2026

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sommerlich fühlt es sich bereits seit Wochen an, doch nun beginnt für viele Menschen die Urlaubszeit, die sicher nicht immer zu Hause verbracht wird. Was beim Wegfahren für die Wohnung zu beachten ist, haben wir in der Rubrik „Tipps” dieses Newsletters zusammengefasst. Auch zur Hitze, die Sie bisher hoffentlich gut überstanden haben, hätten wir einige Tipps des Mieterbunds parat.

Eine unserer Herausforderungen der letzten Wochen war es, ausgerechnet an einem der wärmsten Tage eine Veranstaltung zum Thema Heizen angeboten zu haben. Wir waren überrascht, wie viele Menschen dennoch den Weg in die KoFabrik gefunden haben. Für alle, die nicht dabei sein konnten, wird es nach der Sommerpause ein Video der Veranstaltung geben. Zudem haben wir eine Übersicht zum Themenfeld Wärmewende erstellt.

Zwei Hinweise zu Veranstaltungen nach der Sommerpause habe ich noch für Sie. Am 23. September (19 Uhr) haben wir Manuel Färber von der Wohnbundberatung eingeladen. Er wird in der KoFabrik darüber sprechen, wie Wohnprojekte funktionieren und ob diese das Wohnen bezahlbarer machen. Auch der nächste Mietenstammtisch steht fest. Er findet am 14. Oktober um 19 Uhr in der Kneipe Zitronenhai in der Oskar-Hoffmann-Straße statt.

Ich wünsche Ihnen entspannte Sommertage und eine informative Lektüre.
Martin Krämer
Pressesprecher des Mietervereins Bochum, Hattingen und Umgebung

Wohnen in Bochum

Neubau in Bochum 2025: Wenig & Teuer

Laut dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) sind die Zahlen im Wohnungsneubau 2025 erneut gesunken. Der Rückgang lag bei 9,4 % gegenüber 2024 und damit auf dem niedrigsten Stand seit 2011. Auch Bochum macht von dieser Entwicklung keine Ausnahme.

Mietertipps:

Wohnung zu heiß?

„Ein sommerlicher Temperaturanstieg allein stellt noch keinen Mietmangel dar. Wird die Wohnung jedoch aufgrund extremer Hitze praktisch unbewohnbar, können Mieterinnen und Mieter je nach Einzelfall Ansprüche auf Mietminderung, Schadensersatz oder sogar eine außerordentliche Kündigung geltend machen. Gleichzeitig sind Vermietende verpflichtet, einen angemessenen sommerlichen Wärmeschutz sicherzustellen und die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten“, erklärt der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Florian Becker.

Tipps zur Urlaubszeit für Mieterinnen und Mieter

Jetzt beginnen für viele Menschen wieder die schönsten Wochen des Jahres. Damit Sie beruhigt in ihre Sommerferien reisen können und nach ihrer Rückkehr keine bösen Überraschungen erleben, hier einige nützliche Tipps für Mieter:innen.

Wohnungspolitik im Bund:

Mieterbund: Durch Wohngeldkürzung droht ein Anstieg der Wohnungslosigkeit

Kurz vor den Beratungen im Haushaltsausschuss Anfang Juli warnten die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG W) und der Deutsche Mieterbund (DMB) vor geplanten Kürzungen beim Wohngeld. Die Einsparungen würden Haushalte treffen, die am stärksten auf Unterstützung angewiesen sind und die Wohnungsnot in Deutschland vergrößern. Beide Verbände fordern den Haushaltsausschuss auf, den Wohngeld-Etat nicht zu kürzen.

Aufruf: Artikel 15 verteidigen – Wohnraumvergesellschaftung bundesweit umsetzen!

Nachdem die Sonder-Bauministerkonferenz der Länder beschlossen hatte die Vergesellschaftung von Wohnungsbeständen zu begrenzen, möchte die Bundesregierung nun ein Gesetz für ein Verbot erarbeiten. Dagegen protestieren u.a. Mietervereine und Initiativen. Der Aufruf „Artikel 15 verteidigen – Wohnraum-vergesellschaftung bundesweit umsetzen!“, den auch der Mieterverein Bochum unterschrieben hat, tritt diesem Gesetz entgegen.

Neue Regeln für Wohnkosten bei der Grundsicherung ab 1. Juli 2026

Der Mieterbund informiert: Zum 1. Juli 2026 sind neue Regelungen zur Übernahme der Wohnkosten in der Grundsicherung in Kraft getreten. Zwar bleibt die bisherige Karenzzeit formal bestehen, ihr Schutz wird jedoch deutlich eingeschränkt: Das Jobcenter übernimmt die tatsächlichen Kosten für Kaltmiete und kalte Nebenkosten künftig nur noch bis maximal zum 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze – und das bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs. Wer darüber liegt, muss die Differenz grundsätzlich selbst tragen.

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